Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Neuregelungen zum GEG ab dem 01.01.2023

Der Bundestag hat am 7.7.2022 das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen. Mit dem Gesetzespaket wurde in Artikel 18 a auch eine Änderung des geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen.

Die Änderungen des GEG sind zum 1.1.2023 in Kraft getreten und betreffen insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wurde von 75% auf 55% des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes reduziert.
  • Das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude nach § 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG (Modellgebäudeverfahren) wurde umgestellt auf eine Systematik, die sich am früheren „KfW-Effizienzhaus 55“ und damit an einem strengeren Anforderungsniveau orientiert.
  • Die Anrechnung von EE-Strom nach § 23 GEG erfolgt in allen Fällen über eine monatsweise Gegenüberstellung von gebäudebezogenem Strombedarf im Rahmen der Energiebilanz des GEG und dem dazu nutzbaren Stromertrag. Der vorrangige Eigenverbrauch des Stromertrags wurde als Voraussetzung zur Anrechnung innerhalb der GEG-Bilanz aufgehoben.
  • Zu den Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse in § 22 GEG wurde klargestellt, dass sie in Gasgemischen nur für den biogenen Anteil angesetzt werden dürfen.
  • Für Strom aus Großwärmepumpen in Wärmenetzen wurde ein neuer Primärenergiefaktor (von 1,2) eingeführt.
  • Mit dem neuen § 102 Absatz 4 GEG wurde bis Ende 2024 eine befristete Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen, eingeführt. Diese Regelung trat bereits einen Tag nach der Verkündung des Gesetzesbeschlusses, am 29. Juli 2022 in Kraft.

>Link zum Gesetz