Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XX-3 zu § 9 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2013 (Nutzungsänderung und Umbau von Gebäuden)

Leitsatz:
Bei Nutzungsänderungen, die mit baulichen Änderungen an der Gebäudehülle verbunden sind, sind die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ gelten die Anforderungen durch Anwendung der sogenannten "140-Prozent-Regel" (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013) als erfüllt.

Bei Nutzungsänderungen, die mit einer Erweiterung des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden sind, müssen in Abhängigkeit davon, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, die Anforderungen des § 9 Absatz 4 oder 5 EnEV 2013 erfüllt werden.

Reine Nutzungsänderungen von beheizten oder gekühlten Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter § 9 EnEV 2013.


Fragen:

  1. Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, ohne dass damit bauliche Änderungen verbunden sind?

  2. Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, wenn damit bauliche Änderungen verbunden sind?

  3. Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, wenn die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden ist?

Antwort:

  1. In der Energieeinsparverordnung sind die bauliche Änderung an der Gebäudehülle und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Aus- bzw. Neubau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung auf ein normales Beheizungsniveau (d. h. von Innentemperaturen 12 bis < 19° C zu Innentemperaturen ≥ 19° C) gebracht werden.

  2. Außenbauteile dürfen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 EnEV 2013 über die dort genannte Bagatellgrenze hinaus nicht so geändert werden, dass dies zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führt. Umfasst die Nutzungsänderung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV 2013 beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in § 9 Absatz 3 EnEV 2013 definierten Umfang ("Bagatellgrenze") hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, dass (alternativ)

    - entweder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2013 die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten („Bauteilverfahren“)
    - oder nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2013 bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 EnEV 2013 und der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV 2013 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden („sog. 140-Prozent-Regel“); bei Nichtwohngebäuden dürfen insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 EnEV 2013 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a EnEV 2013 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden. Die ab 1. Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des Anforderungsniveaus kommen hierbei nicht zur Anwendung.

  3. Ist die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden, sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

    - Bei einer Erweiterung oder einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume oder der erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, für die bzw. für den kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, reicht es nach § 9 Absatz 4 EnEV 2013 aus, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt für alle Außenbauteile, die die hinzukommende beheizte oder gekühlte Nutzfläche umfassen. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, müssen zudem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 bei Wohngebäuden und nach Anlage 2 Nummer 4 bei Nichtwohngebäuden eingehalten werden.

    - Bei einer Erweiterung oder einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume oder der erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, bei der bzw. bei dem die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50 Quadratmeter beträgt und ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, muss der betroffene Gebäudeteil gemäß § 9 Absatz 5 EnEV 2013 die Neubauanforderungen nach § 3 EnEV 2013 (Wohngebäude) oder nach § 4 EnEV 2013 (Nichtwohngebäude) einhalten. Die ab 1. Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des Anforderungsniveaus finden auf Fälle des § 9 Absatz 5 EnEV 2013 keine Anwendung (siehe § 9 Absatz 5 Satz 2 und 3 EnEV 2013).